Darf der Staat „hinterrücks“ Halteverbot anordnen?
Ein Kommentar
2.166 views
Sein Auto einfach so für ein paar Tage auf einem normalen Parkplatz abstellen? Das ist riskant. Ein Beispiel.
Zu viel Staat tut bisweilen bitter weh – alles, was recht ist. Beispiel gefällig? Geschehen dieser Tage in München. Du stellst dein Auto abends auf einem als Parkplatz ausgewiesenen Stellplatz zwischen anderen Autos ab.
Am nächsten Tag nimmt dich – es lebe die Fahrgemeinschaft! – eine Kollegin mit zur Arbeit. Als du am übernächsten Morgen mit deinem Auto wegfahren willst, ist es – weg! Anruf bei der Polizei: „Im Halteverbot gestanden. Abgeschleppt.“ Gottlob nur drei Kilometer weiter zu einem öffentlichen Platz. Was war geschehen? Zwischenzeitlich hatte jemand mit polizeilicher Genehmigung Schilder mit der Aufschrift „absolutes Halteverbot von x bis y wegen Umzug“ aufgestellt. Das kann doch wohl nicht wahr sein, sozusagen hinter deinem Rücken … Und ob.
Über den Rechtsschutz bekommst du eine „erste Rechtsberatung“ mit ernüchternder Auskunft: Ganz schlechte Karten! Willst du dein Auto einen längeren Zeitraum auf demselben Parkplatz stehen lassen, musst du dich vergewissern, dass sich dort die Umstände nicht kurzfristig ändern.
Und das mutet das Recht dir schon in dem beschriebenen Zeitraum von mehr als 24 Stunden zu. 24 Stunden vor dem gewünschten Inkrafttreten muss man nämlich ein solches temporäres Halteverbot mit Schildern ausweisen. Fazit: 25 Euro Verwarnung. Abschleppkosten in noch nicht bezifferter Höhe, aber sicher dreistellig. Schaden am Auto – Gegenfrage des Anwalts: „Können Sie beweisen, dass der nicht schon vorher entstanden ist?“ Bei allem Verständnis für Recht und Ordnung. Da verlierst du den Spaß am Staat. Alles, was recht ist.


(1 votes) 


Ob Städte damit Geld verdienen können? Und wie. Auch ohne Abschleppaktionen und “Knöllchen” kosten Umzugs-Halteverbote ordentlich Gebühren, siehe diese Preisliste:
...
Und selbstverständlich gibt’s sogar Firmen, die solche Formalitäten und mehr für den Kunden erledigen (kostet halt entsprechend):
...